Vereinssatzung

S A T Z U N G
des Fördervereins für den Evangelischen Kindergarten Rondorf e.V.

1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen »Förderverein für den Evangelischen Kindergarten Rondorf e.V.«
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 50997 Köln (Rondorf).

2 Zweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe durch die Unterhaltung und  Unterstützung  des  von  der  „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“
(ehemals  „Jugend-  und  Behindertenhilfe Michaelshoven  gGmbH“) betriebenen Kindergartens.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zweckes durch die „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“ (ehemals „Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH“), entweder durch Weiterleitung der Mittel an die Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH, oder durch eigenständige Begleichung von Aufwendungen, die mit dem satzungsmäßigen Zweck im Zusammenhang stehen, sei es für den laufenden Betrieb des Kindergartens, die Anschaffung von Vermögensgegenständen für den Kindergarten oder für einmalige Veranstaltungen wie das Kindergartenfest.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.

3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Zeitraum von der Gründung bis zum 31. Dezember 2005 stellt ein Rumpfgeschäftsjahr dar.

4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können alle Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Rondorf und Freunde der Gemeinde werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluß. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluß.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
5.2 Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.
6.2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist zu einem jeden Monatsende zulässig.
6.3 Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß des Mitglieds wird mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
6.4 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit Beiträgen in Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

7 Mitgliederbeiträge
7.1 Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jedes Mitglied selbst bestimmt. Der Beitrag sollte nicht unter 0,50 € monatlich liegen. Konfirmierte Jugendliche und junge Erwachsene, die sich noch in der Schul- und Berufsausbildung befinden, können mit einem Mitgliedsbeitrag von 0,30 € monatlich Mitglied werden.
7.2 Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in begründeten Einzelfällen ganz oder teilweise erlassen.
7.3 Weitere Einzelheiten kann eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung regeln.

8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
8.1 der Vorstand;
8.2 die Mitgliederversammlung.

9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, der zugleich der Schriftführer ist, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Die „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“ (ehemals „Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH“) ist berechtigt, Wahlvorschläge zur Besetzung des Schatzmeisters sowie zur Besetzung eines Beisitzers zu machen. Aus diesen Vorschlägen sind die Vertreter zu wählen. Weiterhin ist das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Rondorf berechtigt, Wahlvorschläge zur Besetzung des 2. Beisitzers zu machen. Aus diesen Vorschlägen ist ein Vertreter zu wählen.
9.2 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl hat in geheimer Abstimmung zu geschehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand durch Kooptation nachwählen; diese Nachwahl muß auf der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt oder verändert werden.
9.3 Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

10 Aufgaben des Vorstandes
10.1 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
10.2 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt den Vorstand zu Sitzungen ein, so oft  die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
10.3 Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere aber die Beschlüsse des Vorstandes aufzuzeichnen.
10.4 Der Schatzmeister führt ordnungsmäßig Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
10.5 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben.

11 Mitgliederversammlung
11.1 Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt.
11.2 Die Einladung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung sind:
11.2.1 Jahresbericht,
11.2.2 Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
11.2.3 Entlastung des Vorstandes,
11.2.4 Wahlen (soweit erforderlich).
11.3 Die Prüfung des Rechnungsberichtes erfolgt durch einen in der vorhergehenden ordentlichen Hauptversammlung zu wählenden Prüfungsausschuss, der aus zwei, dem Vorstand nicht angehörenden Mitgliedern besteht.
11.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn die Interessen des Vereines es erfordern oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangt.
11.5 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
11.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

12 Auflösung des Vereins
12.1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
12.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
12.3 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“ (ehemals „Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH“). Wenn eine Verwendung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung nicht mehr möglich ist (Auflösung des Kindergartens), darf die „Kinder- und Familienhilfen Michaelshoven gGmbH“ (ehemals „Jugend- und Behindertenhilfe Michaelshoven gGmbH“) das Vermögen nur für die Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde verwenden, sofern diese die Anforderungen an die steuerliche Gemeinnützigkeit erfüllt.

13 Änderungen der Satzung
13.1 Änderungen der Satzung können durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.“

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